OLG Köln - Beschluss vom 25.04.2019
15 W 11/19
Normen:
RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 182/15

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 15 W 11/19

DRsp Nr. 2019/7263

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Eine Streitwertbeschwerde, mit der eine Heraufsetzung des Streitwerts erstrebt wird, ist bei gebotener Auslegung analog §§ 133, 157 BGB ersichtlich als solche des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten am Eilverfahren anzusehen, da die Partei selbst richtigerweise kein schutzwürdiges Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwerts zu Lasten der Gegenpartei haben kann. 2. Im Eilverfahren ist eine unbefristete Beschwerde entgegen §§ 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedenfalls dann gegeben, wenn es innerhalb der Fristen zu einer gerichtlichen Anordnung nach § 926 ZPO und einer entsprechenden Klageerhebung in der Hauptsache kommt.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 13.02.2019 wird die Streitwertfestsetzung im dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.05.2015 - 28 O 182/15 - abgeändert und der Streitwert auf 100.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2;

Gründe