I. Die Sachen befinden sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte für das Streitjahr (2002) keine vollständigen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid deshalb auf der Grundlage einer Schätzung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Am 18. Januar 2005 trafen die Beteiligten vor dem Finanzgericht (FG) des Saarlandes folgende Verständigung:
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