FG München - Urteil vom 31.07.2002
13 K 884/02
Normen:
FGO § 46 ; AO (1977) § 363 Abs. 2 S. 2 ;

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Verfahrens

FG München, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 884/02

DRsp Nr. 2004/12101

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Verfahrens

Ruht ein Einspruchsverfahren wegen einer beim BFH anhängigen Rechtsfrage, kann über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensruhe sind, nicht entschieden werden.

Normenkette:

FGO § 46 ; AO (1977) § 363 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Beide Kläger beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger daneben Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus nebenberuflicher Tätigkeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 17. November 2000 erhoben die Kläger Einspruch, weil das beklagte Finanzamt (FA) Unfallkosten, die aufgrund eines Auffahrunfalls des Klägers entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen hat. Das FA teilte in mehreren Schreiben, zuletzt mit Schreiben vom 26. September 2001, den Klägern mit, dass der Einspruch wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsbehelfe noch nicht zur Entscheidung heranstehe. Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage und machten hierbei neben den Unfallkosten u.a. Aufwendungen für das Arbeitszimmer/die Betriebsstätte des Klägers geltend, soweit sie 2.400 DM überschritten (gesamt 3.243,94 DM, überschießend also 843,94 DM).

Die Kläger beantragen,