ArbG Oberhausen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/20
Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des BetriebsratsBeteiligungsrecht des Betriebsrats bei geplanter BetriebsänderungUnterlassungsanspruch gegen alle Betriebsarbeitgeber bei GemeinschaftsbetriebNach Abschluss der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat nicht beteiligungsfähigGewichtiger Verfügungsgrund für SicherungsinteresseBemessung des gewichtigen Verfügungsgrunds anhand der ArbeitnehmerinteressenZulässigkeit objektiver Antragserweiterung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 6/20
DRsp Nr. 2021/3101
Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des BetriebsratsBeteiligungsrecht des Betriebsrats bei geplanter BetriebsänderungUnterlassungsanspruch gegen alle Betriebsarbeitgeber bei GemeinschaftsbetriebNach Abschluss der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat nicht beteiligungsfähigGewichtiger Verfügungsgrund für SicherungsinteresseBemessung des gewichtigen Verfügungsgrunds anhand der ArbeitnehmerinteressenZulässigkeit objektiver Antragserweiterung
1. Eine Unterlassungsverfügung zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus §§ 111, 112BetrVG auf Unterrichtung, Beratung und Verhandlung über eine geplante Betriebsänderung kommt gemäß § 85 Abs. 2ArbGG iVm. §§ 935, 940, 938 Abs. 1, 2ZPO schon aus europarechtlichen Gründen grundsätzlich in Betracht.2. In einem Gemeinschaftsbetrieb richtet sich der Anspruch aus §§ 111, 112BetrVG gegen sämtliche Betriebsarbeitgeberinnen. Diese sind im Verfügungsverfahren zu beteiligen. Dagegen richtet sich die als Sicherungsmaßnahme begehrte Untersagung von Entlassungen gegen den jeweils betroffenen Vertragsarbeitgeber, der allein die Entlassung bewirken kann.
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