I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 17. Mai 2011 (Klageeingang) bis zum 2. Dezember 2014 (Zustellung des Urteils) vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens.
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