I.
Die Antragstellerin betreibt in Hamburg Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und zeitweise Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Spielvergnügungsteuer für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2006 sowie September 2007 bis April 2008 abweichend von den von der Antragstellerin abgegebenen Steueranmeldungen fest. Über die von der Antragstellerin --abgesehen von dem Besteuerungszeitraum Dezember 2006-- eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden. Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA für die Monate Oktober 2005 bis Juli 2006 sowie Januar 2008 ab. Für die Monate August 2006 bis Dezember 2006, September 2007 bis Dezember 2007 sowie Februar 2008 bis April 2008 setzte das FA die Vollziehung der Steuerbescheide gegen Sicherheitsleistung teilweise aus.
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