BFH - Urteil vom 30.06.2010
II R 7/09
Normen:
§ 22 BewG 1991; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4225/07

Zulässigkeit einer Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen VerhältnisseRechtsfehlerbeseitigende Wertfortschreibung

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II R 7/09

DRsp Nr. 2010/16249

Zulässigkeit einer Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen VerhältnisseRechtsfehlerbeseitigende Wertfortschreibung

1. NV: Eine Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 22 Abs. 1 BewG) ist unzulässig, wenn das maßgebende Ereignis (hier: Wegfall einer Grundsteuerbefreiung) bereits vor dem letzten Feststellungszeitpunkt eingetreten war. 2. NV: Eine rechtsfehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) ist bei einer Erhöhung des Einheitswerts erst auf den Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG).

Normenkette:

§ 22 BewG 1991; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).