FG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2005
I 178/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 ;

Zulässigkeit eines Antrages an das Gericht der Hauptsache nur der Voraussetzung, dass ein zuvor bei der Behörde gestellter AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wurde

FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen I 178/05

DRsp Nr. 2005/14827

Zulässigkeit eines Antrages an das Gericht der Hauptsache nur der Voraussetzung, dass ein zuvor bei der Behörde gestellter AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wurde

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO (Ablehnung durch die Finanzbehörde) ist dann nicht erfüllt, wenn mit dem Einspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden war, der Einspruch aber ausdrücklich vorsorglich zur Fristwahrung und mit dem Hinweis eingelegt worden war, dass noch keine Prüfung erfolgt sei, zudem eine Begründung angekündigt, aber nicht eingereicht worden war.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I. Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller als alleiniger Geschäftsführer und nach Liquidationsbeginn alleiniger Liquidator der A GmbH i.L. für die bei einer Betriebsprüfung festgestellten Steuerforderungen der GmbH haftet.

Der Antragsgegner erließ am 14.01.2004 einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller. Auf die Möglichkeit einer vorherigen Anhörung hatte letzterer nicht reagiert und den übersandten Fragebogen zur Haftungsinanspruchnahme nicht ausgefüllt und zurückgeschickt.