I. Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller als alleiniger Geschäftsführer und nach Liquidationsbeginn alleiniger Liquidator der A GmbH i.L. für die bei einer Betriebsprüfung festgestellten Steuerforderungen der GmbH haftet.
Der Antragsgegner erließ am 14.01.2004 einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller. Auf die Möglichkeit einer vorherigen Anhörung hatte letzterer nicht reagiert und den übersandten Fragebogen zur Haftungsinanspruchnahme nicht ausgefüllt und zurückgeschickt.
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