BFH - Beschluss vom 21.10.2013
V B 68/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 173

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen V B 68/13

DRsp Nr. 2013/25663

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

1. NV: Die Einschränkung § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO für einen erneuten AdV-Antrag gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig ist und der erneute Antrag deshalb beim BFH gestellt wird. 2. NV: Veränderte Umstände, die eine erneute Entscheidung rechtfertigen, liegen nicht vor, wenn das FG die Klage abweist und dabei die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässt.

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung erwächst zwar nicht in formelle oder materielle Rechtskraft. Jedoch ist der Antragsteller gem. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO an der Stellung eines neuen Antrags gehindert, sofern er nicht veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände geltend machen kann. 2. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim Bundesfinanzhof als dem Gericht der Hauptsache anhängig ist und der erneute Antrag deshalb beim Bundesfinanzhof zu stellen ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Gründe