FG Münster, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 1865/20AO
Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gegen eine gerichtliche Zwangsgeldandrohung
BFH, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen VII S 27/20 (AdV)
DRsp Nr. 2020/13805
Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gegen eine gerichtliche Zwangsgeldandrohung
1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen.2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.
Tenor
Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.07.2020 – 10 V 1865/20AO auszusetzen, wird abgelehnt.