BFH - Beschluss vom 18.06.2015
X B 30/15
Normen:
EStG § 90 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1438
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10266/13

Zulässigkeit eines Antrags auf nachträgliche Festsetzung von Kinderzulagen im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages

BFH, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen X B 30/15

DRsp Nr. 2015/14654

Zulässigkeit eines Antrags auf nachträgliche Festsetzung von Kinderzulagen im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages

1. NV: Der Zulageantrag nach § 89 Abs. 1 EStG und der Festsetzungsantrag nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG sind zwei verschiedene Anträge. 2. NV: Der Zulageantrag umfasst oder ersetzt den Festsetzungsantrag nicht.

Hat die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen auf Antrag des Inhabers eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages die Grundzulage festgesetzt, nicht jedoch die Kinderzulagen für zwei Kinder, so stellt dies eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung über die gesamte Zulage dar, die nur in den rechtlichen Grenzen des dafür vorgesehenen Verfahrens geändert werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 10 K 10266/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 90 Abs. 4;

Gründe