BFH - Urteil vom 27.10.2020
VIII R 30/17
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 351 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 9, § 22 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 184
BB 2021, 1890
BFH/NV 2021, 816
BStBl II 2021, 927
DB 2021, 1446
DStRE 2021, 720
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 11174/15

Zulässigkeit eines Antrags auf schlichte Änderung mit Ziel der erneuten Überprüfung einer bereits entschiedenen RechtsfrageErtragsteuerliche Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente

BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen VIII R 30/17

DRsp Nr. 2021/7730

Zulässigkeit eines Antrags auf schlichte Änderung mit Ziel der erneuten Überprüfung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage Ertragsteuerliche Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente

1. Ein nach Ergehen der (Teil–)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist (Abkehr vom BFH-Beschluss vom 05.02.2010 – VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831). 2. Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231).

Tenor