BGH - Beschluss vom 19.06.2019
AnwZ (Brfg) 10/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 12/14

Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einer Verfahren bzgl. der Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Entfallen eines Rechtsschutzbedürfnisses

BGH, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/19

DRsp Nr. 2019/10072

Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einer Verfahren bzgl. der Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Entfallen eines Rechtsschutzbedürfnisses

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 10. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 1965 geborene Kläger ist seit 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Mit weiterem Bescheid vom 5. März 2019 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid vom 13. August 2014 aufgehoben, weil der Widerrufsgrund entfallen sei.Warnung Randziffern ueber Seitenwechsel gruppiert

II.