Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 – 4 K 9126/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich Juli 2014 (Streitzeitraum).
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