FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 10.06.2013
8 K 8043/12
Normen:
AO § 350; AO § 157 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 1 S. 5; EStG § 10d Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Zulässigkeit eines Einspruchs gegen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid bei beabsichtigtem geringeren Verbrauch eines Verlustrücktrags aus dem Folgejahr infolge einer Gewinnminderung für das laufende Jahr

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 8 K 8043/12

DRsp Nr. 2013/22885

Zulässigkeit eines Einspruchs gegen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid bei beabsichtigtem geringeren Verbrauch eines Verlustrücktrags aus dem Folgejahr infolge einer Gewinnminderung für das laufende Jahr

Ein Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist ausnahmsweise nicht mangels Beschwer unzulässig, wenn die Nullfestsetzung auf einen Verlustrücktrag aus dem Folgejahr zurückzuführen ist, sich bei einem Erfolg des Einspruchs der Gewinn des laufenden Jahres verringern und sich dann infolge des geringeren benötigten Verlustrücktrags aus dem Folgejahr die Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustvortrags zum Ende des Folgejahres ergeben würde.

Die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 350; AO § 157 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 1 S. 5; EStG § 10d Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand: