BFH - Urteil vom 26.04.2012
IV R 19/09
Normen:
AO § 179 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3579/06

Zulässigkeit eines Ergänzungsbescheides

BFH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IV R 19/09

DRsp Nr. 2012/16394

Zulässigkeit eines Ergänzungsbescheides

NV: Wird die in einer Feststellungserklärung für die Eintragung von Sonderbetriebsausgaben vorgesehene Zeile nicht ausgefüllt und stellt das Finanzamt dementsprechend die Besteuerungsgrundlagen ohne Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben fest, ist keine notwendige Feststellung von Sonderbetriebsausgaben i.S. des § 179 Abs. 3 AO unterblieben und der Feststellungsbescheid nicht zu ergänzen.

Ein Ergänzungsbescheid, durch den gem. § 179 Abs. 3 AO eine unterbliebene notwendige Feststellung nachgeholt wird, darf nicht ergehen, wenn hierdurch die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheides durchbrochen würde. Vielmehr darf nur ein lückenhafter Feststellungsbescheid vervollständigt werden. Nachgeholt werden können nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden „unterblieben“ sind. Abzugrenzen hiervon sind Fälle, in denen der Feststellungsbescheid unrichtig ist und nur noch unter den hierzu bestehenden Voraussetzungen geändert werden kann.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 3;

Gründe