FG München - Beschluss vom 11.07.2002
4 V 765/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 Nr. 1 ;

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Schenkungsteuer

FG München, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 4 V 765/02

DRsp Nr. 2002/13614

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Schenkungsteuer

Die Ablehnung eines AdV-Antrags durch das FA wegen einer Geldschenkung genügt nicht, wenn im neuen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung direkt vor Gericht geltend gemacht wird, daß das Geld zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks (sog. mittelbare Grundstücksschenkung) geschenkt worden sei.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Schenkungssteuer-Änderungsbescheids vom 16.1.2002 in Höhe von 3.424,63 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.