BFH - Beschluss vom 16.09.2010
VII B 281/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 121/09

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags bei werthaltigen Rückgewähransprüchen; Verlust des Rechts auf Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen VII B 281/09

DRsp Nr. 2010/20975

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags bei werthaltigen Rückgewähransprüchen; Verlust des Rechts auf Rüge mangelnder Sachaufklärung

1. NV: Der Insolvenzantrag eines Finanzamts ist unzulässig, wenn dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Verfügt der Steuerschuldner über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz, so ist der Insolvenzantrag unzulässig, wenn dem Steuerschuldner pfändbare Rückgewähransprüche zustehen, deren Werthaltigkeit nachgewiesen ist. 2. NV: Das Recht, die mangelnde Aufklärung der Werthaltigkeit von Rückgewähransprüchen zu rügen, verliert ein Kläger, wenn er es unterlassen hat, diese Rüge spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu erheben und an der gewünschten Aufklärung durch Vorlage von Urkunden oder sonstigen Beweismitteln mitzuwirken. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.