FG Bremen - Urteil vom 21.05.2008
2 K 74/07 (1)
Normen:
AO § 173 Abs. 2 ; AO § 169 Abs. 2 S. 3 ; AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO § 130 Abs. 2 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 2 ; EStG § 38 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 41c Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 41c Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 41c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 41c Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1622

Zulässigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides gegen den Arbeitgeber bei Aufdeckung von früheren eigennützigen Lohnsteuermanipulationen von Arbeitnehmern bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung; Verhältnis der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO und der Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO; Kein Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 EStG aufgrund einer erst vom Lohnsteuerprüfer angestoßenen Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG

FG Bremen, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 74/07 (1)

DRsp Nr. 2008/12261

Zulässigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides gegen den Arbeitgeber bei Aufdeckung von früheren eigennützigen Lohnsteuermanipulationen von Arbeitnehmern bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung; Verhältnis der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO und der Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO; Kein Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 EStG aufgrund einer erst vom Lohnsteuerprüfer angestoßenen Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG

1. Hat die für Lohnbuchhaltung zuständige (ehemalige) Personalleiterin einer GmbH durch Manipulationen im Bereich des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu ihren eigenen Gunsten ihre eigene Lohnsteuer teilweise hinterzogen und wird dieser Sachverhalt dem Finanzamt erst nach Abschluss einer Lohnsteueraußenprüfung im Rahmen der nächsten Lohnsteueraußenprüfung bekannt, so steht die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO dem Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen die GmbH als Arbeitgeberin nicht entgegen. Soweit auch im Rahmen des § 173 Abs. 2 AO eine Exkulpationsmöglichkeit nach dem Vorbild des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO bestehen sollte, kann sich die GmbH jedenfalls darauf nicht berufen, wenn sie die Personalleiterin mit der Erfüllung der lohnsteuerlichen Aufgaben beauftragt hatte und die Personalleiterin damit als "Erfüllungsgehilfin" i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 3 AO anzusehen war.