BFH - Urteil vom 11.04.2012
I R 63/11
Normen:
AO § 364a; FGO § 123;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12033/11

Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erörterung der Sachlage und des Rechtsstands

BFH, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen I R 63/11

DRsp Nr. 2012/11228

Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erörterung der Sachlage und des Rechtsstands

Lehnt das FA eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands gemäß § 364a AO ab, ist eine hiergegen erhobene Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Normenkette:

AO § 364a; FGO § 123;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 während des beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) anhängigen Einspruchsverfahrens um eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a der Abgabenordnung (AO) gebeten. Das Gespräch sollte --ggf. in Verbindung mit einer tatsächlichen Verständigung-- der gütlichen Einigung dienen.

Das FA lehnte den Antrag mit Schreiben vom 13. Januar 2011 ab und verwies hierbei darauf, dass es im Hinblick auf das erfolglos gebliebene gerichtliche Aussetzungsverfahren keine Möglichkeit einer Verständigung sehe.