Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 3. August 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.
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