Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 15.09.2014 (unterschriftsbeglaubigt mit Urkunde Nr. .../2014 des Notars A, Stadt1) nicht aus den Gründen seines angefochtenen Beschlusses vom 02.02.2015 zurückzuweisen.
I.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen, wobei sich deren Stammkapital nach einer Erhöhung seit dem 14.06.2006 auf 500.000 € beläuft.
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