Auf die Berufung des Beklagten zu 1. werden das am 16. Juli 2015 verkündete Teilurteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im zweiten Rechtszug wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt.
I.
Mit seiner Teilklage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner die Rückerstattung von Zahlungen, die die Schuldnerin an den Beklagten zu 1. geleistet bzw. mit welchen sie dessen persönliche Verbindlichkeiten gegenüber der ... S. A. getilgt hat.
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