BFH - Beschluss vom 16.12.2014
X K 5/14
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; FGO § 70 S. 1; FGO § 121 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 515

Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags an den Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen X K 5/14

DRsp Nr. 2015/2686

Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags an den Bundesfinanzhof

1. NV: "Revisionsgericht" i.S. des § 584 ZPO ist auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat. Für den Restitutionsgrund des Auffindens einer Urkunde ist jedoch stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. 2. NV: Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen. Die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt die für Wiederaufnahmeklagen geltende Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund.

Macht der Kläger den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 lit. b ZPO geltend, so ist der Wiederaufnahmeantrag an das erstinstanzlich zuständige und nicht an das Revisionsgericht zu richten. Der Bundesfinanzhof hat daher das Verfahren nach vorheriger Anhörung des Wiederaufnahmeklägers an das Finanzgericht zu verweisen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; FGO § 70 S. 1; FGO § 121 S. 1;

Gründe