FG München - Beschluss vom 17.10.2011
5 V 2134/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 6; FGO § 135;

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Kostenentscheidung

FG München, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 5 V 2134/11

DRsp Nr. 2012/2901

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Kostenentscheidung

1. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung sind im Streitfall nicht erfüllt. Soweit sich die Antragsteller auf bisher nicht (richtig) geltend gemachte Umstände berufen, ist ein Verschulden der Antragsteller zu bejahen, da sie ihren Prozessbevollmächtigten so zu unterrichten haben, dass chaotische Sachverhaltsschilderungen und darauf möglicherweise beruhende Missverständnisse auszuschließen sind. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht entbehrlich, obwohl hinsichtlich der Gerichtskosten mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten (Vorbem 6.2 vor Nrn. 6210, 6211 des Kostenverzeichnisses – Anlage 1 zu § 3 II GKG). Denn es können weitere Gerichtskosten in Form von Auslagen sowie weitere außergerichtliche Kosten entstehen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6; FGO § 135;

Gründe

I.