I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2017 -
II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Zeitraum April 2006 bis Dezember 2007.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.
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