Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Kläger und Antragsteller (Kläger) forderte den Beklagten und Antragsgegner (Beklagter) durch Schreiben vom 23.05.2018 unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz zur Erteilung einer Auskunft über alle zu ihm gespeicherten Informationen auf.
Der Beklagte lehnte am 25.06.2018 den Antrag unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ohne Begründung ab.
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