BFH - Beschluss vom 09.12.2020
II S 11/20
Normen:
FGO §§ 71 Abs. 2, 86 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 532
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2067/18

Zulässigkeit eines Zwischenverfahrens vor dem Bundesfinanzhof betreffend die Entscheidung über die Vorlage der Akten durch die beteiligten Finanzbehörden

BFH, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen II S 11/20

DRsp Nr. 2021/4427

Zulässigkeit eines Zwischenverfahrens vor dem Bundesfinanzhof betreffend die Entscheidung über die Vorlage der Akten durch die beteiligten Finanzbehörden

NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FGO §§ 71 Abs. 2, 86 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) forderte den Beklagten und Antragsgegner (Beklagter) durch Schreiben vom 23.05.2018 unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz zur Erteilung einer Auskunft über alle zu ihm gespeicherten Informationen auf.

Der Beklagte lehnte am 25.06.2018 den Antrag unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ohne Begründung ab.