BFH - Beschluss vom 04.06.2012
III S 1/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 6; AO § 164 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1475

Zulässigkeit einstweiligen Rechtschutzes in der Finanzgerichtsbarkeit nach rechtskräftiger Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt in der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen III S 1/12

DRsp Nr. 2012/14908

Zulässigkeit einstweiligen Rechtschutzes in der Finanzgerichtsbarkeit nach rechtskräftiger Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt in der Hauptsache

1. NV: Der BFH ist nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO instanziell zuständig. 2. NV: Der BFH ist zwar nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und Abs. 6 FGO zuständig. Solchen Anträgen fehlt aber das Rechtschutzbedürfnis, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6; AO § 164 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) erzielte im Jahr 2000 (Streitjahr) Einkünfte aus einer Arztpraxis. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Tätigkeitsfinanzamt --FA--) stellte mit Gewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 21. Oktober 2002 die Einkünfte des Antragstellers aus freiberuflicher Tätigkeit erklärungsgemäß --unter Vorbehalt der Nachprüfung-- auf 148.110 DM fest und bat um Übersendung diverser Unterlagen.