I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) erzielte im Jahr 2000 (Streitjahr) Einkünfte aus einer Arztpraxis. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Tätigkeitsfinanzamt --FA--) stellte mit Gewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 21. Oktober 2002 die Einkünfte des Antragstellers aus freiberuflicher Tätigkeit erklärungsgemäß --unter Vorbehalt der Nachprüfung-- auf 148.110 DM fest und bat um Übersendung diverser Unterlagen.
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