I.
Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der Fahrzeugart eines Fahrzeugs in einen Lkw zulässig ist, und falls ja, ob diese Fahrzeugart vorliegt (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -; §
Der Kläger meldete am 3. April 1998 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer M. bei der Zulassungsstelle ... auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Hersteller/Typ Mitsubishi L 200, sog. Pick-Up, Doppelkabine, fünf Sitze) ist verkehrsrechtlich als Lkw eingestuft. Es verfügte ursprünglich über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg, weist einen Hubraum von 2.477 ccm auf und wird mittels eines Dieselmotores angetrieben.
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