BFH - Urteil vom 21.10.2009
I R 40/09
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO a.F. § 42;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8374/02

Zulässigkeit und Anforderungen der Zurechnung von Einkünften einer Liechtensteiner Gesellschaft zu einer GmbH; Entstehung eines Steueranspruchs in der wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung bei Vorliegen eines Missbrauchs der gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten

BFH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen I R 40/09

DRsp Nr. 2010/3351

Zulässigkeit und Anforderungen der Zurechnung von Einkünften einer Liechtensteiner Gesellschaft zu einer GmbH; Entstehung eines Steueranspruchs in der wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung bei Vorliegen eines Missbrauchs der gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO a.F. § 42;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH, die im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Klägerin war. Er führt das von der S-GmbH eingeleitete Rechtsmittelverfahren fort. Streitig ist, ob Einkünfte einer Liechtensteiner Gesellschaft der S-GmbH zugerechnet werden können.

Die S-GmbH wurde im Jahr 1996 errichtet. Ihre Gesellschafter waren zu Beginn der Streitjahre (1997 bis 1999) X, Y und Z; im Jahr 1997 traten zwei weitere Gesellschafter hinzu. Bei den notariellen Beurkundungen der Anteilsübertragungen war, da nicht alle Gesellschafter der deutschen Sprache vollumfänglich mächtig waren, entweder als Dolmetscher oder als Vertreter der handelnden Parteien T anwesend. Geschäftsführer der S-GmbH war in den Streitjahren zunächst X und ab Mitte März 1999 G.