OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2017
I-6 AktG 1/17
Normen:
AktG § 124; AktG § 131; AktG § 141; AktG § 186; AktG § 243; AktG § 246a; UmwG § 9; UmwG § 16; UmwG § 60; UmwG § 63 Abs. 4; UmwG § 65 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 18 /17
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 21/17
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 37 / 17

Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung der Spaltung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen I-6 AktG 1/17

DRsp Nr. 2018/2659

Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung der Spaltung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister

1. Während es grundsätzlich im Ermessen des Registergerichts liegt, trotz Anhängigkeit einer Anfechtungsklage die Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen vorzunehmen, die zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Handelsregister bedürfen oder das Eintragungsverfahren auszusetzen, ist das Registergericht grundsätzlich gehindert, Strukturmaßnahmen wie die Spaltung im Handelsregister einzutragen, wenn die Erklärung des Vorstands fehlt, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. 2. Angesichts der hierdurch bewirkten "formalen Registersperre" stellt das Gesetz das Freigabeverfahren zur Verfügung, dass es den betroffenen Gesellschaften erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen eine kurzfristige Durchsetzung der erforderlichen Registereintragung trotz Anhängigkeit einer Beschlussmängelklage zu erreichen. 3. Eine analoge Anwendung von § 186 Abs. 4 AktG auf einen Spaltungsbeschluss kommt mangels Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Ausgangssituation nicht in Betracht.