Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.04.2019 – 10 K 2842/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Im Streit steht, ob eine im Jahr 2001 erfolgte Ergebnisausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung —StSenkG 2001/2002— vom 23.10.2000, BGBl I 2000,
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