KG - Beschluss vom 18.02.2021
2 AktG 1/21
Normen:
AktG § 319 Abs. 6; AktG § 327e Abs. 2; ZPO § 93; ZPO § 307 S. 1;

Zulässigkeit und Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses im Freigabeverfahren gem. §§ 319 ff. AktG

KG, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 2 AktG 1/21

DRsp Nr. 2021/4856

Zulässigkeit und Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses im Freigabeverfahren gem. §§ 319 ff. AktG

Auf das Freigabeverfahren sind nach § 319 Abs. 6 S. 2 AktG die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. In Ermangelung einer abweichenden Regelung ist damit auch § 307 S. 1 ZPO entsprechend anzuwenden, so dass die Freigabe aufgrund des Anerkenntnisses des Antragsgegners auszusprechen ist. Die Entscheidung kann - unabhängig von dem Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit (§ 319 Abs. 6 S. 4 AktG) - aufgrund des Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 307 S. 2 ZPO).

Es wird festgestellt, dass die bei dem Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 97 O 187/20 erhobene Klage des Antragsgegners vom 28. Dezember 2020 gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26. November 2020 zu Tagesordnungspunkt 9 - Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin auf die T##### B. V. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung - der Eintragung des Beschlusses in das bei dem Amtsgericht Charlottenburg geführte Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro zu tragen.

Normenkette:

AktG § 319 Abs. 6; § Abs. ;