BFH - Beschluss vom 10.05.2010
III B 203/09
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4664/03

Zulässigkeit von Änderungsbescheiden über die Berücksichtigung eines geänderten Verlustrücktrags und die Versteuerung der daraus entstandenen Gewinne nach Zurechnung von Grundstücksverkäufen des Steuerpflichtigen an seinen Sohn

BFH, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen III B 203/09

DRsp Nr. 2010/12284

Zulässigkeit von Änderungsbescheiden über die Berücksichtigung eines geänderten Verlustrücktrags und die Versteuerung der daraus entstandenen Gewinne nach Zurechnung von Grundstücksverkäufen des Steuerpflichtigen an seinen Sohn

NV: Mit der Gewährung des Verlustabzugs ist eine in ihrer Wirkung punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft des Steuerbescheids verbunden, die die Berichtigung von Rechtsfehlern lediglich innerhalb des durch den Verlustrücktrag vorgegebenen Änderungsrahmens ermöglicht. Das FA hat dabei den Bescheid nicht in vollem Umfang neu zu überprüfen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Nr. 3;

Gründe

I.