FG Münster - Beschluss vom 10.11.2003
6 V 4562/03 E,U
Normen:
AO (1977) § 158 § 147 Abs. 1 § 147 Abs. 1 Nr. 4 § 162 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 115

Zulässigkeit von Chi-Quadrat-Tests und Zeitreihen-Vergleichen

FG Münster, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 6 V 4562/03 E,U

DRsp Nr. 2003/17348

Zulässigkeit von Chi-Quadrat-Tests und Zeitreihen-Vergleichen

1. Der Verdacht unvollständiger, ggf. manipulierter Aufzeichnungen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Kassenbuchführung kann durch einen sog. Chi-Quadrat-Test erhärtet werden. 2. Das Maß der Zuschätzungen kann durch einen Zeitreihen-Vergleich ermittelt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 158 § 147 Abs. 1 § 147 Abs. 1 Nr. 4 § 162 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Im noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahren betreffend die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 ist streitig, ob Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn auf Grund einer Betriebsprüfung zu Recht erfolgt sind.

Der Antragsteller (Ast.) betrieb in den Streitjahren an sechs bis neun verschiedenen Standorten einen Schnellimbiss sowie in M eine Metzgerei (Zerlegebetrieb). Das Unternehmen wies nach Bilanzen und Steuererklärungen folgende Betriebszahlen aus:

1998

1999

2000

Umsatz

2.409.905,00

2.022.479,00

1.670.205,00

Wareneinsatz

849.008,00

722.219,00

587.351,00

Löhne und Gehälter

596.597,50

531.949,91

375.507,18

Rohgewinnaufschlag erklärter Gewinn

66.587,00

./.31.801,00

20.092,00

Metzgerei lt. Richtsatz

Durchschnitt

85

85

85

Rohgewinnaufschlag

Imbissstätte Durchschnitt

lt. Richtsatz Sammlung

156

163

163

Aufschlag lt. Kläger Verprobung

183,85

180,04

184,36