Nachdem die Klägerin für die Streitjahre 1996 und 1997 keine Steuererklärungen eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 20. April bzw. 3. Mai 1999- jeweils aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen - Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1999, das beim Beklagten am 16. Juni 1999 einging, legte die Klägerin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1996 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1). Am 15. November 1999 reichte die Klägerin die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für 1996 und 1997 beim Beklagten ein (Rbh, Bl. 6 ff.).
Mit Entscheidung vom 11. März 2002 verwarf der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unzulässig (Rbh, Bl. 61).
Am 15. April 2002 (Montag) ging beim Finanzgericht das Schreiben der Klägerin vom 14. April 2002 ein (Bl. 1), mit dem diese Klage erhob.
Die Klägerin beantragt,
die Nichtigkeit der Bescheide vom 20. April bzw. 3. Mai 1999 festzustellen.
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