Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.05.2017 – 10 K 2368/15 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren (2008 bis 2011) Sonderabschreibungen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) vornehmen durfte.
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