BFH - Urteil vom 06.08.2019
VIII R 26/17
Normen:
EStG §§ 7g, 52 Abs. 23;
Fundstellen:
BB 2020, 432
BStBl II 2020, 188
DB 2020, 258
DStR 2020, 270
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2368/15

Zulässigkeit von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. nach dem 31.12.2007

BFH, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen VIII R 26/17

DRsp Nr. 2020/1743

Zulässigkeit von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. nach dem 31.12.2007

1. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 geltenden Fassung (EStG a.F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig. 2. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 52 Abs. 23 EStG dergestalt, dass sich Sonderabschreibungen für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.05.2017 – 10 K 2368/15 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG §§ 7g, 52 Abs. 23;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren (2008 bis 2011) Sonderabschreibungen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) vornehmen durfte.