BFH - Beschluss vom 11.04.2012
X B 59/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6; EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1319
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 280/10

Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen eines Grundbesitzes bei Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung

BFH, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen X B 59/11

DRsp Nr. 2012/13683

Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen eines Grundbesitzes bei Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung

1. NV: Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn das entsprechende Vorbringen des Rechtsmittelführers sich nur auf eine von zwei jeweils selbständig tragenden Begründungen des FG-Urteils bezieht. 2. NV: Vermeintliche Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung wären revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und können nicht im Wege einer Verfahrensrüge zur Zulassung der Revision führen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6; EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1;

Gründe

I. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Kommanditist einer KG, zu deren Betriebsvermögen umfangreicher --überwiegend in den neuen Bundesländern belegener-- Grundbesitz gehörte. Seit Beginn des Streitjahres 2001 verhandelte der Kläger mit einem Interessenten über den Verkauf seiner Beteiligung. Der spätere Erwerber der Beteiligung wollte nach dem --vom FG als richtig unterstellten-- Vorbringen des Klägers jedoch weder das mit dem Grundbesitz verbundene Risiko tragen noch einen Anteil an einer Gesellschaft übernehmen, deren Eigenkapital durch eine Teilwertabschreibung gemindert war.