OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2011
5 U 30/10
Normen:
AktG § 114;
Fundstellen:
AG 2011, 256
NJW 2011, 1231
WM 2011, 833
ZIP 2011, 425
ZIP 2012, 530
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 178/09

Zulässigkeit von Zahlungen des Vorstandes an ein Aufsichtsratsmitglied für Dienstverpflichtungen außerhalb des Aufsichtsratsmandats

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 5 U 30/10

DRsp Nr. 2011/4190

Zulässigkeit von Zahlungen des Vorstandes an ein Aufsichtsratsmitglied für Dienstverpflichtungen außerhalb des Aufsichtsratsmandats

Zahlungen des Vorstandes an ein Aufsichtsratsmitglied für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat sind nur dann erlaubt, wenn der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmt. Die nachträgliche Genehmigung des Gesamtaufsichtsrates ändert an der Pflichtwidrigkeit der Zahlungen nichts.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.2.2010 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.5.2009 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 (Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008) werden für nichtig erklärt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz haben die Kläger je zu 1/4 und die Beklagte nebst ihren Streithelfern je zu 1/6, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens die Parteien und die Streithelferin zu 1.) je zu 1/4 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.