FG München - Urteil vom 17.05.2002
14 K 1686/99
Normen:
AO § 357 Abs. 3 ; AO § 358 ;

Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Einspruch: Bestimmbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; Haftung

FG München, Urteil vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 1686/99

DRsp Nr. 2002/13628

Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Einspruch: Bestimmbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; Haftung

Die Angabe, gegen welchen Verwaltungsakt Einspruch eingelegt wurde, kann nicht erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgeholt oder aus erst nach diesem Zeitpunkt der Finanzbehörde bekannt werdenden Umständen im Wege der Auslegung des Einspruchsvorbringens hergeleitet werden.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 ; AO § 358 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war Geschäftsführer der ... Handels GmbH. Wegen Abgabenschulden der genannten Gesellschaft nahm der Beklagte (das Finanzamt) den Kläger mit zwei Haftungsbescheiden jeweils vom 3. April 1998 einmal wegen Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u. a. und einmal wegen Lohnsteuer u. a. in Anspruch.

Beide Bescheide wurden dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem Postzustellungsauftrag It. Postzustellungsurkunde am 6. April 1998 zugestellt. Auf dem Postzustellungsumschlag war u. a. vermerkt "2 HaB".

Am 27. April 1998 (Frühleerung) ging beim Finanzamt ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. April 1998 mit u. a. folgendem Inhalt ein:

"...

den mir am 6. April 1998 zugestellten Haftungsbescheid für Herrn ... sende ich als Anlage in vollem Umfang zurück, da ich Herrn ... nicht mehr vertrete.

Eine Adresse des Herrn ... ist mir auch nicht bekannt.