I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übersandte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Abtretungsanzeige, wonach die Eheleute S dem Kläger ihre Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1991 bis 1996 abgetreten hatten. Das nur von einem der Eheleute als Abtretenden unterschriebene Formular enthielt weder eine Angabe des voraussichtlichen Anspruchs noch des Abtretungsgrundes. Später gingen dem FA drei weitere vom Kläger vorgelegte Abtretungsanzeigen der Eheleute S zu, betreffend die Erstattungsansprüche der Eheleute S aus deren Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese waren von beiden Eheleuten als Abtretenden unterschrieben und enthielten Angaben über den voraussichtlichen Anspruch sowie den Abtretungsgrund. Mit Abrechnungsbescheid stellte das FA die Nichtigkeit sämtlicher Abtretungsanzeigen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|