I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 5373/02) die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2002.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5.11.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1991 vom 21.10.1996 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.6.1999 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|