FG München - Beschluss vom 29.01.2003
13 V 5374/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1991

FG München, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 13 V 5374/02

DRsp Nr. 2003/3297

Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1991

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht ist auch ohne vorherige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde zulässig, wenn eine Vollstreckung droht. 2. Die Vollstreckung droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Schritte zur Durchführung angekündigt oder ergriffen hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 5373/02) die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2002.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5.11.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1991 vom 21.10.1996 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.6.1999 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unzulässig.