BFH - Urteil vom 15.01.2019
X R 11/18
Normen:
EStG § 94 Abs. 1, 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, 4 Buchst. c; AltvDV § 11 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 683
DStR 2019, 1295
DStRE 2019, 911
FamRZ 2019, 1204
ZEV 2019, 436
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10046/17

Zulageberechtigung des überlebenden Ehegatten nach Übertragung des Altersvorsorgevermögens des verstorbenen EhegattenZeitliche Grenzen der Rückforderung von Zulagen nach schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens durch den überlebenden Ehegatten

BFH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen X R 11/18

DRsp Nr. 2019/7563

Zulageberechtigung des überlebenden Ehegatten nach Übertragung des Altersvorsorgevermögens des verstorbenen Ehegatten Zeitliche Grenzen der Rückforderung von Zulagen nach schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens durch den überlebenden Ehegatten

1. NV: Lässt sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten dessen gefördertes Altersvorsorgevermögen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen, rückt er hinsichtlich der dem Vertrag des verstorbenen Ehegatten gutgeschriebenen Zulagen in die Position des Zulageberechtigten ein. 2. NV: Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen (§ 94 Abs. 2 Satz 5 EStG) erst mit Ablauf des Kalenderjahrs dieser schädlichen Verwendung, nicht hingegen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2018 10 K 10046/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 94 Abs. 1, 2, § 93 Abs. 1 Satz 1, 4 Buchst. c;