BFH - Beschluß vom 22.02.2000
II B 136/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 976

Zulassung als Rechtsanwalt

BFH, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen II B 136/99

DRsp Nr. 2000/4691

Zulassung als Rechtsanwalt

1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt gem. § 8 BRAO durch die Landesjustizverwaltung. 2. Auch wenn jemand im Rubrum eines Beschlusses des BGH als Prozessbevollmächtigter bezeichnet worden ist, begründet dies keine Zulassung als Rechtsanwalt. 3. Dadurch, dass sich jemand im Briefkopf als Rechtsanwalt und Prozessagent, zugelassen beim BGH, BVG, BFH und LSG bezeichnet, ist er nicht als Rechtsanwalt zugelassen.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Klage gegen bestandskräftige Grunderwerbsteuerbescheide aus den Jahren 1981 und 1982 sowie gegen einen bestandskräftigen Grundsteuermessbetragsbescheid aus dem Jahr 1982. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, das der Senat zugunsten der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG beurteilt.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.