I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Klage gegen bestandskräftige Grunderwerbsteuerbescheide aus den Jahren 1981 und 1982 sowie gegen einen bestandskräftigen Grundsteuermessbetragsbescheid aus dem Jahr 1982. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, das der Senat zugunsten der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG beurteilt.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
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