BGH - Beschluss vom 01.08.2017
AnwZ (Brfg) 14/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1001
NJW 2017, 2835
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 56/16

Zulassung als Syndicusrechtsanwalt; Unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit; Hinreichende und glaubhafte Erläuterung der Rechtsnatur und des Inhalts der Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse

BGH, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 14/17

DRsp Nr. 2017/11840

Zulassung als Syndicusrechtsanwalt; Unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit; Hinreichende und glaubhafte Erläuterung der Rechtsnatur und des Inhalts der Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse

1. Die Zulassung eines Anwalts als Syndikusrechtsanwalt bei einem Rückdeckungspool, in dem zahlreiche deutsche Kommunalversicherer zusammengeschlossen sind und in den kommunale Großschäden aus dem Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung eingebracht werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.2. Die Kommunalversicherer wie den Kommunalen Schadensausgleichen betreiben Versicherungsgeschäfte. Die Beziehungen zwischen ihnen und ihren Mitgliedern stellen Versicherungsverhältnisse dar. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommunalen Schadensausgleich und seinem Mitglied wird durch die Verrechnungsgrundsätze geregelt. Letztere sind daher mit Versicherungsbedingungen vergleichbar. Sie werden von den Mitgliedern des KSA, denen Versicherungsschutz gewährt wird, oder dem Verwaltungsrat des KSA, in dem die Mitglieder des KSA vertreten sind, beschlossen.