BGH - Urteil vom 14.01.2019
AnwZ (Brfg) 25/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1; BRAO § 7 Nr. 8;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 238
NJW 2019, 927
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2018

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Abteilungsleiter Personalstrategie und -controlling; Vorliegen einer Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis; Notwendigkeit einer Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber

BGH, Urteil vom 14.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/18

DRsp Nr. 2019/1958

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter Personalstrategie und -controlling"; Vorliegen einer Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis; Notwendigkeit einer Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber

Die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts kann mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Ein niedergelassenen Rechtsanwalt soll als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1; BRAO § 7 Nr. 8;

Tatbestand