BGH - Beschluss vom 14.01.2019
AnwZ (Brfg) 29/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 440
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 64/16

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich Heilwesen-Schaden; Vorliegen einer Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis; Notwendigkeit einer Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber

BGH, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/17

DRsp Nr. 2019/1959

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich "Heilwesen-Schaden"; Vorliegen einer Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis; Notwendigkeit einer Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber

Die Rechtsfrage, ob ein Arbeitnehmer im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO befugt ist, nach außen verantwortlich aufzutreten, und sein Arbeitsverhältnis durch diese Befugnis geprägt ist, wenn die dem Arbeitnehmer für rechtsgeschäftliches Handeln erteilte Vollmacht auf einen bestimmten Eurobetrag begrenzt ist und ihm in den darüber hinausgehenden Fällen eine Vertretung nur im Zusammenwirken mit einer anderen Person gestattet ist, ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.