OLG Hamm - Urteil vom 13.11.2020
1 AGH 9/20
Normen:
BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 7;

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als Leiter Arbeitsrecht und Grundsatzfragen an einem UniversitätsklinikumAmtsermittlungsgrundsatz im ZulassungsverfahrenVersagung einer Zulassung mangels hinreichender Mitwirkung

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 1 AGH 9/20

DRsp Nr. 2021/12282

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als Leiter Arbeitsrecht und Grundsatzfragen an einem Universitätsklinikum Amtsermittlungsgrundsatz im Zulassungsverfahren Versagung einer Zulassung mangels hinreichender Mitwirkung

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 05.03.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 08.02.2020, ihn als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 7;

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 05.03.2020 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Leiter Arbeitsrecht und Grundsatzfragen am Universitätsklinikum E.

1.