BGH - Urteil vom 26.11.2020
AnwZ (Brfg) 47/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 63/17

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Referent Wildlife Control und Jagdrecht; Annahme der Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch die anwaltliche Tätigkeit als Schwerpunkt

BGH, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 47/19

DRsp Nr. 2021/752

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als "Referent Wildlife Control und Jagdrecht"; Annahme der Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch die anwaltliche Tätigkeit als Schwerpunkt

1. Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die genannten Tätigkeiten den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit als Syndikusanwalt darstellen, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts sind, so dass das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. 2. Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die genannten Tätigkeiten den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit als Syndikusanwalt darstellen, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts sind, so dass das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.