BGH - Beschluss vom 05.04.2019
AnwZ (Brfg) 79/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 829
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 30/17

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 79/18

DRsp Nr. 2019/6982

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich daher zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gilt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.